Satzung


Satzung - Wintersportverein 1909 e. V. Aschaffenburg


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen "Wintersportverein 1909 e.V. Aschaffenburg".

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter Nummer VR. 33 eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


(1)     Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Wintersports und weiterer Sportarten, unter Berücksichtigung der Jugendausbildung.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)     Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung eines geordneten Sportbetriebes, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, sachgemäßen Ausbildung und dem Einsatz von Übungsleitern.

(2)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)     Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (Firma) werden.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)     Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4)     Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)     Wahlberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein passives Wahlrecht wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)     Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich (bis zum 31. Oktober).

(3)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)     wenn das Mitglied trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b)     wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c)     wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d)     wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e)     wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes zu laufen.

(5)    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:

a)     Verweis
b)     Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-,
c)     Ausschluss für längstens ein Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d)     Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)     Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.

(9)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)     Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2)    Die Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge mit Zustimmung des Vorstands beschließen.

(3)    Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(4)    Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gem. § 7 Abs. 1, die Umlagen gem. § 7 Abs. 3 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gem. § 7 Abs. 2, erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Genehmigung des Vorstands. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gem. § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(5)    Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(6)    Die Beiträge können gestaffelt und/oder in Form von Familienbeiträgen erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die je nach Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung oder von der Abteilungsversammlung (in diesem Falle mit Zustimmung des Vorstands) beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss


§ 9 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)    Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)    Wiederwahl ist möglich.

(5)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen/Zusammenkünften der Abteilungen/Ausschüsse teilzunehmen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand für Verfügungen über Grundstücke und deren Belastungen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden.

(7)    Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(8)    Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen und nach Aufgabenerfüllung wieder entlassen.

§ 10 Vereinsausschuss

(1)    Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • den Abteilungsleitern,
  • den stellvertretenden Abteilungsleitern, soweit vorhanden.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2)    Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend.

(3)    Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, vorzugsweise im ersten Quartal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Einberufung kann auch erfolgen durch Veröffentlichung im Main-Echo oder im vereinseigenen Infoheft. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)   Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Anträge werden in die Tagesordnung übernommen, wenn diese mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

(4)    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)     Wahl der drei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d)     Beschlussfassung über das Beitragswesen
e)     Beschlussfassung über die Auflösung und Neugründung von Abteilungen
f)     Bestätigung der neu gewählten Abteilungsleiter
g)     weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten drei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen der Abteilungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins (Vorstand), das sie prüfen, angehören.

(3)    Sonderprüfungen sind möglich.

(4)    Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Finanzielle Verpflichtungen der Abteilungen außerhalb des bewilligten Etats übernimmt der Vorstand nur nach vorheriger Zusage.

(2)    Die Abteilungsversammlungen wählen auf die Dauer von drei Jahren ihren Abteilungsleiter und optional einen Stellvertretenden. Die Abteilungsversammlungen finden einmal im Kalenderjahr statt.
Über Abteilungsversammlungen ist der Vorstand zu unterrichten. Von der Versammlung und den darin gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen, das sodann unverzüglich dem Vorstand zu übergeben ist.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)    Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Aschaffenburg oder für den Fall deren Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Haftung des Vereins

(1)    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und wenn erforderlich nach Angaben der Mitglieder verändert.
Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2)    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

§ 17 Inkrafttreten

(1)    Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 19.April 2018 in Aschaffenburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)    Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.